FG München - Urteil vom 11.07.2000
2 K 5054/97
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 ; EStG § 21 ; EStG § 10e; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1158

Kenntnis der eine Änderung nach § 173 AO 1977 rechtfertigenden Tatsachen vor Ergehen des Änderungsbescheids; Mietverhältnis mit nichtehelichen Lebenspartner

FG München, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 5054/97

DRsp Nr. 2001/2086

Kenntnis der eine Änderung nach § 173 AO 1977 rechtfertigenden Tatsachen vor Ergehen des Änderungsbescheids; Mietverhältnis mit nichtehelichen Lebenspartner

1. Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO 1977: Erst im Gerichtsverfahren bekannt gewordene Tatsachen können nicht zur Rechtfertigung eines Änderungsbescheides herangezogen werden. Das Gericht ist daher nicht befugt insoweit eine weitere Sachaufklärung zu betreiben. 2. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich aus deren wirtschaftlichem Aspekt, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Als Mietzins erklärte Zahlungen des Mitbewohners sind dann als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten (umfangreiche Ausführungen zu Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. eines Mietverhältnisses; hier: bewertungsrechtliches Einfamilienhaus, gemeinsamer Eingangsbereich und Telefonanschluss, ein Telefon, ein Hausbriefkasten).

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 ; EStG § 21 ; EStG § 10e; EStG § 12 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung des Mietvertrages über das Objekt F ...