Die Klägerin war im Streitjahr als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie gab gegenüber dem Beklagten an, seit 1994 ein Unternehmen "Horoskoperstellung mittels PC (Dienstleistung)" zu betreiben. Einnahmen erzielte sie bisher nicht und Kundenkontakte hat sie bisher ebenfalls nicht nachgewiesen.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1995 erklärte die Klägerin Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.647 DM. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 23. Juli 1998 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer mit Null DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, ohne diesen jedoch zu begründen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. September 1998 als unbegründet zurückgewiesen.
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