LG Würzburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 2524/14
OLG Bamberg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 39/16
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von Schäden und Schädiger hinsichtlich eines Anspruchs gegen den beauftragten Steuerberater (hier: Bezeichnung einer Rechtsansicht als unrichtig); Zurechnen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten i.R.d. Beauftragung mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater; Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger steuerlicher Beratung
BGH, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen IX ZR 168/17
DRsp Nr. 2018/18155
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von Schäden und Schädiger hinsichtlich eines Anspruchs gegen den beauftragten Steuerberater (hier: Bezeichnung einer Rechtsansicht als unrichtig); Zurechnen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten i.R.d. Beauftragung mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater; Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger steuerlicher Beratung
Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät.Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzungoder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat.
Tenor
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