BGH - Urteil vom 25.10.2018
IX ZR 168/17
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 239
BB 2018, 2945
BFH/NV 2019, 256
DB 2018, 2989
DStR 2019, 302
DStRE 2019, 917
HFR 2019, 220
MDR 2019, 97
NJW-RR 2019, 116
WM 2019, 787
ZIP 2019, 35
ZInsO 2018, 2800
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 2524/14
OLG Bamberg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 39/16

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von Schäden und Schädiger hinsichtlich eines Anspruchs gegen den beauftragten Steuerberater (hier: Bezeichnung einer Rechtsansicht als unrichtig); Zurechnen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten i.R.d. Beauftragung mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater; Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger steuerlicher Beratung

BGH, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen IX ZR 168/17

DRsp Nr. 2018/18155

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von Schäden und Schädiger hinsichtlich eines Anspruchs gegen den beauftragten Steuerberater (hier: Bezeichnung einer Rechtsansicht als unrichtig); Zurechnen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten i.R.d. Beauftragung mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater; Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger steuerlicher Beratung

Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät. Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzungoder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat.

Tenor