Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat die Zwei-Wochen-Frist nach §
Die Zwei-Wochen-Frist wird durch Kenntnis des betreffenden Beteiligten von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs in Lauf gesetzt, wobei der Zeitpunkt der Kenntnis vorliegend - wie dies in aller Regel der Fall ist (vgl. hierzu nur Happ in Eyermann,
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