Der Ablehnungsbescheid vom 25.09.2020 und die der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2021 werden mit der Maßgabe aufgehoben,
dass die Beklagte verpflichtet wird, das Erlassbegehren der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin lebte zunächst mit ihrem im Mai 2014 geborenen Sohn (im folgenden: S) und dessen Vater in einer gemeinsamen Wohnung und erhielt das Kindergeld für S. Nach Trennung vom Kindesvater zog sie im Januar 2016 zusammen mit dem Sohn in eine andere Straße, wo sie und S zwischenzeitlich lebten. Seit Mitte September 2016 lebt S im Haushalt des Vaters. Mit Schreiben vom 6.10.2016 bat die Klägerin die Beklagte (im folgenden: Familienkasse), das Kindergeld künftig auf eine geänderte Bankverbindung, nämlich auf ein Konto des Kindesvaters, zu überweisen; den Haushaltswechsel des Sohnes erwähnte sie nicht.
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