VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2019
3 ZB 18.710
Normen:
BayBesG Art. 13 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 17.3172

Kenntnisunabhängiger Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist bei Besoldungsansprüchen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 18.710

DRsp Nr. 2019/7419

Kenntnisunabhängiger Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist bei Besoldungsansprüchen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.617,22 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBesG Art. 13 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Auszahlung des hälftigen Familienzuschlags für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 wegen der Einrede der Verjährung, auf die sich der Beklagte berufen hat, zu Recht abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.