BFH, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen VI B 69/03
DRsp Nr. 2003/14372
Kfz-Diebstahl, WK-Abzug
Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Kfz zu WK führen, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmittel anzusehen ist, sofern das FG aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Kfz nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist.