FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2010
6 K 2712/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 2 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; EStG § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1; AO § 93 Abs. 1;

Kfz.-Kosten von Behinderten bei Zuschuss zum behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 6 K 2712/07

DRsp Nr. 2011/2532

Kfz.-Kosten von Behinderten bei Zuschuss zum behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs

1. Wird ein Zuschuss zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs gewährt, so ist für die Berechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten als Werbungskosten für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte die AfA in der Weise zu ermitteln, dass der Zuschuss von der Summe aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs und den Umbaukosten abzuziehen ist. 2. Wenn der Steuerpflichtige eine vom Finanzamt für erforderlich erachtete Auskunft nicht erteilt, weil er eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, nach der diese Auskunft nicht erforderlich wäre, ist das Finanzamt berechtigt, die Auskunft von Dritten einzuholen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 2 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; EStG § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1; AO § 93 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Fahrtkosten wegen Behinderung.