FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2000 14 K 13/98
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1203
Kfz-Steuer
FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 13/98
DRsp Nr. 2000/7776
Kfz-Steuer
1. Die Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung gem. § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur für Fahrzeuge bei ausschließlicher Verwendung u.a. in landwirtschaftlichen Betrieben.2. Fahrzeuge, die auch für andere Nutzungszwecke verwendet werden als in § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG genannt, stellen keine Sonderfahrzeuge dar. Dabei kommt es nicht auf die verkehrsrechtliche Bewertung an.
Normenkette:
KraftStG § 3 Nr. 7 ;
Tatbestand
Streitig ist die Steuerbefreiung für ein Spezialfahrzeug.
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