FG Saarland - Beschluss vom 07.11.2007
2 V 2434/06
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2a S. 3 ; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; Richtlinie 70/156/EWG; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Kfz-Steuer ab dem 1. Mai 2005 [Wegfall § 23 Abs. 6a StVZO] für ein Kombinationskraftfahrzeug des Typs Ford Ranger 2AW mit Doppelkabine

FG Saarland, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 2 V 2434/06

DRsp Nr. 2007/22881

Kfz-Steuer ab dem 1. Mai 2005 [Wegfall § 23 Abs. 6a StVZO] für ein Kombinationskraftfahrzeug des Typs Ford Ranger 2AW mit Doppelkabine

1. Ohne dass es auf eine Rückwirkung des am 21.12.2006 in das KraftStG eingefügten § 2 Abs. 2a ankäme, ist ein Kombinationskraftfahrzeug des Typs Ford Ranger 2AW (Pick-up mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen), bei dem die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte des gesamten Nutzfläche ausmacht, aufgrund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1. Mai 2005 nicht mehr nach dem Gewicht, sondern als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern. 2. Auch wenn § 2 Abs. 2a KraftStG Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG nimmt, enthält diese Richtlinie keine Regelungen, die die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer binden könnten.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2a S. 3 ; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; Richtlinie 70/156/EWG; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für ein Kraftfahrzeug des Typs Ford Ranger Typ 2AW, Pick-up, Doppelkabine, ab 1. Mai 2005 streitig.