BFH - Beschluß vom 29.05.2002
VII B 309/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 § 177 Abs. 1 ; KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1180

Kfz-Steuer; Auflastung für die Vergangenheit

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen VII B 309/01

DRsp Nr. 2002/10129

Kfz-Steuer; Auflastung für die Vergangenheit

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Falle der rückwirkenden Änderung eines Kfz-Steuerbescheides nach § 173 AO gem. § 177 Abs. 1 AO berücksichtigt werden muss, dass bei einem Fahrzeug nach seinen technischen Gegebenheiten eine - für die Zukunft tatsächlich vorgenommene und steuerlich zu berücksichtigende - sog. Auflastung bereits früher hätte vorgenommen werden können.2. Es versteht sich von selbst, dass der Kfz-Steuerbescheid für einen Pkw, der für bereits verstrichene Besteuerungszeiträume die Steuer zu Unrecht nach Maßgabe der für andere Fahrzeuge geltenden Steuersätze festgelegt hatte, bei einer Überprüfung für die Vergangenheit nicht entgegen § 173 AO, der grds. die Festsetzung der zutreffenden Steuer auch rückwirkend verlangt, nach § 177 Abs. 1 AO aufrechterhalten bleiben kann, weil der Pkw nach Auflastung künftig als anderes Fahrzeug zu behandeln ist.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 § 177 Abs. 1 ; KraftStG § 9 ;

Gründe: