Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beigemessene grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht im Interesse der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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