BFH - Beschluss vom 03.02.2003
VII B 266/02
Normen:
AO § 157 Abs. 2 § 179 Abs. 2 ; KraftStG § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 658

Kfz-Steuer; Einstufung eines Kfz als Zugmaschine

BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen VII B 266/02

DRsp Nr. 2003/5703

Kfz-Steuer; Einstufung eines Kfz als Zugmaschine

1. In welchem Umfang die Verkehrsbehörden für die Kfz-Steuerfestsetzung verbindlich über Besteuerungsgrundlagen entscheiden, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 KraftStG. Eine Bindungswirkung der Entscheidung der Verkehrsbehörde dahin, dass ein Kfz eine Zugmaschine ist, ist dort nicht vorgesehen.2. Das FA hat die Einstufung eines Kfz als Zugmaschine im Steuerbescheid vorzunehmen; der verkehrsrechtliche Zulassungsbescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2 § 179 Abs. 2 ; KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beigemessene grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht im Interesse der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).