BFH - Beschluss vom 20.04.2006
VII B 108/05
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 360/2003

Kfz-Steuer: Fahrzeug zum Ausbringen von Klärschlamm

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen VII B 108/05

DRsp Nr. 2006/19452

Kfz-Steuer: Fahrzeug zum Ausbringen von Klärschlamm

Die Rechtsfrage, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG ausscheidet, wenn für das Ausbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen kein Geld vom Landwirt an den Unternehmen fließt, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt neben seiner Landwirtschaft als angemeldetes Gewerbe eine Klärschlammvermittlung. Die dazu verwendeten Fahrzeuge führte er im Anlageverzeichnis des Gewerbebetriebes. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese Fahrzeuge zunächst antragsgemäß von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) befreit hatte, setzte es nach einer Betriebsprüfung rückwirkend Kraftfahrzeugsteuern fest, weil die Fahrzeuge nicht im landwirtschaftlichen, sondern im gewerblichen Betrieb des Klägers eingesetzt waren.