I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt neben seiner Landwirtschaft als angemeldetes Gewerbe eine Klärschlammvermittlung. Die dazu verwendeten Fahrzeuge führte er im Anlageverzeichnis des Gewerbebetriebes. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese Fahrzeuge zunächst antragsgemäß von der Kraftfahrzeugsteuer nach §
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