BFH - Beschluss vom 10.07.2002
VII B 80/02
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;

Kfz-Steuer; fehlende Veräußerungsanzeige - Ende der Steuerpflicht?

BFH, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen VII B 80/02

DRsp Nr. 2002/12736

Kfz-Steuer; fehlende Veräußerungsanzeige - Ende der Steuerpflicht?

1. Die Steuerpflicht für den Veräußerer eines Fahrzeugs endet in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber.2. Über die gesetzlich normierten Beendigungstatbestände hinaus einen ungeschriebenen Beendigungstatbestand anzunehmen, wenn die Verkehrsbehörde - verkehrsrechtlich pflichtwidrig - nicht von sich aus tätig geworden ist, um die Teilnahme eines veräußerten Fahrzeug am Straßenverkehr zu unterbinden sowie dessen Erwerber zu veranlassen, das Fahrzeug auf seinen Namen zuzulassen und dadurch seine eigene Kfz-Steuerpflicht auszulösen, ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Stpfl. die ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten offensichtlich und zumindest grobfahrlässig verletzt hat.3. Die Steuerpflicht des früheren Eigentümers eines Kfz endet nur durch eine den verkehrsrechtlichen Anforderungen genügende Veräußerungsanzeige, nicht aber dadurch, dass die Behörde auf andere Weise von dem Eigentumswechsel erfährt.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;

Gründe: