BFH - Beschluss vom 30.03.2006
VII B 209/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG § 3a Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1518
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2867/03

Kfz-Steuer: keine Begünstigung für Fahrten von Eltern schwerbehinderter Kinder

BFH, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII B 209/05

DRsp Nr. 2006/18637

Kfz-Steuer: keine Begünstigung für Fahrten von Eltern schwerbehinderter Kinder

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Fahrten, die Eltern eine schwerbehinderten Kindes absolvieren, um das Kind zunächst zur Schule zu bringen und danach zur eigenen Arbeitsstelle zu fahren, nicht nach § 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG begünstigt sind.2. Die Beschränkung der Steuerbegünstigung nach § 3a KraftStG auf Fahrzeuge, die ausschließlich oder im Wesentlichen für Fahrten des Behinderten genutzt werden, führen nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Familien, die sich nur ein Kfz leisten können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG § 3a Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: