BFH - Beschluss vom 05.02.2003
VII B 298/02
Normen:
KraftStG § 8 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 659

Kfz-Steuer; Kombinationsfahrzeug

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen VII B 298/02

DRsp Nr. 2003/5706

Kfz-Steuer; Kombinationsfahrzeug

Zu den Pkw im verkehrsrechtlichen und kfz-steuerrechtlichen Sinne können neben Limousinen und Caravans (Kombi's) auch Fahrzeuge gehören, die eine offene Ladefläche haben, weil die Güter, die mit ihnen transportiert werden sollen, sich nicht zum Transport im Kofferraum bzw. im Innenraum eignen.

Normenkette:

KraftStG § 8 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht in der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) behaupteten Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).