Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht in der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) behaupteten Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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