FG Niedersachsen - Urteil vom 05.07.2001
14 K 243/97
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG § 5 Abs. 2 Satz 3 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; KraftStG § 11 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 51

Kfz-Steuer; Kraftfahrzeugsteuer; Mindestbesteuerung; Binnentransport - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von zum Gütertransport eingesetzten ausländische Fahrzeugen nur im grenzüberschreitenden Verkehr; keine Mindestbesteuerung bei im Inland ausschließlich für Binnentransporte eingesetzten ausländischen Fahrzeugen

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 14 K 243/97

DRsp Nr. 2002/1162

Kfz-Steuer; Kraftfahrzeugsteuer; Mindestbesteuerung; Binnentransport - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von zum Gütertransport eingesetzten ausländische Fahrzeugen nur im grenzüberschreitenden Verkehr; keine Mindestbesteuerung bei im Inland ausschließlich für Binnentransporte eingesetzten ausländischen Fahrzeugen

1. Eine auf § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützte Zustellungsvollmacht dient lediglich der Sicherstellung der Strafverfolgung und bezieht sich daher nur auf die Bekanntgabe von Vorgängen im Rahmen des Strafverfahrens. Sie erfasst nicht die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von sonstigen Verwaltungsakt. 2. Die Regelung im deutsch-niederländischen Gegenseitigkeitsabkommen und der darauf beruhende Erlass des Reichsminister der Finanzen vom 01.07.1930, wonach Kraftfahrzeuge jeder Art, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das deutsche Reich gelangen, von der KraftSt befreit sind, wenn "der einzelne inländische Aufenthalt 14 aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet", ist so zu verstehen, dass die im Gegenseitigkeitsabkommen geregelten zeitlich befristeten Steuerbefreiungen nur den sog. grenzüberschreitenden Verkehr, nicht aber die Durchführung von Binnentransporten betreffen.