BFH - Beschluß vom 29.05.2002
VII B 72/02
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1180

Kfz-Steuer; Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen VII B 72/02

DRsp Nr. 2002/10130

Kfz-Steuer; Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für einen der in der Vorschrift bezeichneten Zwecke gekennzeichnet wird, sondern dass es äußerlich als für die durch die Vorschrift begünstigten Zwecke bestimmt erkennbar ist.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (das Landratsamt) ist seit 1997 Halter eines Kfz, das er dem örtlichen Kreisverband des Roten Kreuzes für Übungs-, Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Katastrophenschutz zur Verfügung stellt. Das Landratsamt bezeichnet das Fahrzeug, einen Mercedes-Kastenwagen, als "Zivilschutz-Arzttruppwagen" und hat es an den Seiten und an den hinteren Türen mit einem roten Kreuz auf weißem Grund gekennzeichnet. Außerdem besitzt das Fahrzeug mehrere Blaulichter auf dem Dach.

Das Landratsamt begehrt, von der Kfz-Steuer nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) befreit zu werden. Es hat zugleich mit dem Zulassungsantrag die vorgenannte Zweckbestimmung angegeben und auf deren äußerliche Erkennbarkeit durch "Kennzeichnung, Blaulicht, Aufschrift, Typ, Farbe" hingewiesen.