BFH - Beschluß vom 04.02.2002
VII B 63/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 815
DAR 2002, 373

Kfz-Steuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz

BFH, Beschluß vom 04.02.2002 - Aktenzeichen VII B 63/01

DRsp Nr. 2002/4821

Kfz-Steuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz

1. Die hohe Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz im Vergleich zu Oldtimern bzw. nicht schadstoffarmer Krafträder verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG.2. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Steuern nur "maßvoll" erhöht werden dürfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und erfordert auch nicht aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).