Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Bedenken erhoben werden können, ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerde sinngemäß darin, dass geklärt werden müsse, ob die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug mit reduziertem Schadstoffausstoß um 20 % vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 und damit hinsichtlich der Besteuerung des Fahrzeugs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf insgesamt 446 DM im Jahr mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei, insbesondere, ob sie nicht erdrosselnde Wirkung habe und damit gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, wobei erstmals Maßstäbe dafür aufgestellt werden müssten, wenn eine Steuer solche Wirkung habe.
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