BFH - Beschluß vom 04.02.2002
VII B 62/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 815
DAR 2002, 374

Kfz-Steuer, Verfassungsmäßigkeit der Steuererhöhung 1997

BFH, Beschluß vom 04.02.2002 - Aktenzeichen VII B 62/01

DRsp Nr. 2002/4820

Kfz-Steuer, Verfassungsmäßigkeit der Steuererhöhung 1997

Es gibt keinen Rechtssatz des Verfassungsrechts, der es dem Gesetzgeber verbietet, eine Steuer um 20% - oder auch um einen noch wesentlich höheren v.H. - Satz - von einem Jahr auf ein anderes zu erhöhen (Anschluss an Senats-Urt. v. 10.07.1990 - VII R 12/88, BStBl II 1990, 929).

Gründe:

Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Bedenken erhoben werden können, ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerde sinngemäß darin, dass geklärt werden müsse, ob die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug mit reduziertem Schadstoffausstoß um 20 % vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 und damit hinsichtlich der Besteuerung des Fahrzeugs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf insgesamt 446 DM im Jahr mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei, insbesondere, ob sie nicht erdrosselnde Wirkung habe und damit gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, wobei erstmals Maßstäbe dafür aufgestellt werden müssten, wenn eine Steuer solche Wirkung habe.