BFH - Beschluß vom 25.02.2002
VII B 95/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 954

Kfz-Steuer; Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

BFH, Beschluß vom 25.02.2002 - Aktenzeichen VII B 95/01

DRsp Nr. 2002/7341

Kfz-Steuer; Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, ob ein Fahrzeug eine Zugmaschine i.S.d. § 3 Nr. 7 KraftStG oder ein Sonderfahrzeug i.S. dieser Vorschrift ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 03.04.2001 - VII R 7/00, BStBl II 2001, 451).

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt vor.