KG - Beschluss vom 19.05.2004
(5) 1 Ss 196/04 (32/04)
Normen:
StPO § 37 Abs. 1 ; StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 345 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 1 ; ZPO § 181 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.02.2004

KG - Beschluss vom 19.05.2004 ((5) 1 Ss 196/04 (32/04)) - DRsp Nr. 2004/12766

KG, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen (5) 1 Ss 196/04 (32/04)

DRsp Nr. 2004/12766

Normenkette:

StPO § 37 Abs. 1 ; StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 345 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 1 ; ZPO § 181 ;

Gründe:

Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 21. Oktober 2003 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache mit der Begründung verworfen, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 ungeachtet seiner ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. Der Angeklagte, der gegen das Urteil Revision eingelegt hat, beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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