I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Prokurist bei der X-KG nichtselbständig tätig. Aufgrund eines am 18. Januar 1990 mit der KG geschlossenen Tantiemevertrages erhielt der Kläger neben seiner Vergütung jährlich eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des bilanzierten Jahresgewinns der KG. Die Zusatzvereinbarung vom selben Tag hat u.a. folgenden Wortlaut:
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