KG; Verschulden der gesetzlichen Vertreter; Fristenüberwachung
BFH, Beschluß vom 22.04.2002 - Aktenzeichen IX B 189/01
DRsp Nr. 2002/13872
KG; Verschulden der gesetzlichen Vertreter; Fristenüberwachung
1. Eine KG (hier: geschlossener Immobilienfonds) muss sich das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter wie eigenes Verschulden anrechnen lassen, d. h. das Verschulden ihrer Geschäftsführerin (§ 34 Abs. 1AO), der GmbH, diese das Verschulden ihres Geschäftsführers (§ 35 Abs. 1GmbHG).2. Von der GmbH zu erfüllende Verpflichtungen, darunter die Pflicht, Fristen zu überwachen, treffen grds. den Geschäftsführer der GmbH. Er kann diese Aufgabe einem Angestellten übertragen, wenn er sie nach Lage der Dinge nicht persönlich erfüllen kann (hier: Überwachung der Fristen).