FG Berlin, vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 6186/98
DRsp Nr. 2001/13248
"Kick-Back"-Zahlungen eines Kapitalvermittlers
Zahlungen eines Kapitalvermittlers an beitretende Gesellschafter eines Immobilienfonds (sog. "Kick-Back"-Zahlungen) sind bei den Gesellschaftern im Zeitpunkt des Zuflusses als Sondereinnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Für die Praxis:
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