Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist im Ergebnis jedenfalls unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt sind. Dabei lässt es der beschließende Senat dahinstehen, ob die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenso wie jene zu dem von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) außerdem geltend gemachten Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen. Denn mangels Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob der für ein bodenschatzhaltiges Grundstück gezahlte Überpreis den Bodenschatz zu einem selbständigen Wirtschaftsgut macht, wenn der Erwerber nicht die Ausbeute, sondern eine anderweitige Nutzung des Grundstücks anstrebt, ist auch eine rechtsfortbildende Entscheidung des Senats nicht geboten.
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