BFH - Beschluss vom 18.02.2003
X B 121/02
Normen:
EStR (1996) R 23;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 623

Kilometerpauschale; betrieblich genutzter Lkw

BFH, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen X B 121/02

DRsp Nr. 2003/5678

Kilometerpauschale; betrieblich genutzter Lkw

R 23 Abs. 2 Satz 2 EStR 1996 ist dann nicht anwendbar, wenn ein Fahrzeug ganz überwiegend im betrieblichen Bereich genutzt wird.

Normenkette:

EStR (1996) R 23;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihnen formulierten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).

Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.).

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.