Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht für solche Kinder, die seit ihrem sechsten Lebensjahr in X (= Naher Osten) die Schule besuchen und sich nur während der Sommerferien bei ihren Eltern in Deutschland aufhalten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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