FG Münster - Urteil vom 08.06.2011
10 K 3649/09 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c);

Kind in Haft ist nicht ausbildungsplatzsuchend

FG Münster, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 10 K 3649/09 Kg

DRsp Nr. 2011/19163

Kind in Haft ist nicht ausbildungsplatzsuchend

Befindet sich ein Kind in Haft, kann es bis zur geplanten Entlassung nicht als ausbildungsplatzsuchend i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für ein inhaftiertes volljähriges Kind.

Die Klägerin erhielt zunächst bis Juli 2009 laufend Kindergeld für ihren am 14.7.1991 geborenen Sohn A., der seit dem 20.2.2009 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) A-Stadt einsaß. Laut einer Haftbescheinigung vom 9.8.2009 sollte der Austritt aus der JVA voraussichtlich am 1.11.2010 erfolgen. Die Absolvierung eines Schulabschlusses bzw. der Beginn einer Ausbildung waren in der JVA A-Stadt nicht möglich.

Vor seiner Inhaftierung besuchte der Sohn, der nach Angaben der Klägerin ein „chronischer Schulverweigerer” war, bis zur 9. Klasse verschiedene Gymnasien, zuletzt bis 2008 die Schule C. in B.-Stadt. Einen Schulabschluss hat er nicht.