I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1986 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in einer Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin als Fachärztin derselben Fachrichtungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben drei Kinder, die im Streitjahr ein, drei und vier Jahre alt waren. Für die Betreuung ihrer Kinder entstanden ihnen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 19 792 DM.
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