BFH - Urteil vom 03.07.2002
VI R 87/99
Normen:
EStG (1986) §§ 33c 32 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 386
BFHE 199, 392
BStBl II 2002, 857
DB 2002, 2086
DStR 2002, 1659
FamRZ 2002, 1557
NJW 2002, 3422
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen II 5109/88

Kindbedingte Entlastungen in sog. Anlassfällen

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen VI R 87/99

DRsp Nr. 2002/12714

Kindbedingte Entlastungen in sog. Anlassfällen

»Ordnet das BVerfG in einem sog. Anlassfall an, die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde sich für sie in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es erforderlichenfalls dem BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es hierbei auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.«

Normenkette:

EStG (1986) §§ 33c 32 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1986 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in einer Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin als Fachärztin derselben Fachrichtungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben drei Kinder, die im Streitjahr ein, drei und vier Jahre alt waren. Für die Betreuung ihrer Kinder entstanden ihnen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 19 792 DM.