Der Gegenstandswert wird auf 3.150,- EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswert beruht auf § 33 RVG i.V.m. §§ 39, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin die Übernahme der im Juli 2016 entstandenen Kosten der Maltherapie; diese betragen nach der Kontoübersicht der Mutter der Klägerin 75,- Euro (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 21.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Hilfsantrag folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert im Ansatz nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für die klagende Partei nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|