BFH - Beschluß vom 17.07.2000
XI B 127/99
Normen:
EStG §§ 4 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1471

Kinderbetreuungskosten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 17.07.2000 - Aktenzeichen XI B 127/99

DRsp Nr. 2000/8384

Kinderbetreuungskosten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass berufsbedingte Kinderbetreuungskosten weder bei Alleinstehenden noch bei Ehegatten BA oder WK sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 31.07.1997 - III R 31/90, BFH/NV 1998, 439). 2. Die Entscheidung des BVerfG vom 11.11.1998 - 2 BvR 1057/91 (BStBl II 1999, 182) gibt keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu überdenken.

Normenkette:

EStG §§ 4 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).