I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 1990 und 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus freiberuflicher Tätigkeit; die Klägerin war nichtselbständig tätig. Der Sohn der Kläger ist im Jahre 1974 geboren. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 und 1991 machten die Kläger folgende Vorsorgeaufwendungen geltend (Werte in DM):
1990 1991
Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
des Klägers 1 626 2 408
der Klägerin 2 871 4 265
Krankenversicherungsbeiträge 3 104 3 335
Beiträge zur Unfallversicherung 185 185
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