BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 10/05
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 662
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9238/04

Kinderbetreuungskosten; unverheiratete Eltern

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 10/05

DRsp Nr. 2007/4872

Kinderbetreuungskosten; unverheiratete Eltern

§ 33c EStG 2002 benachteiligte zusammenlebende unverheiratete Eltern nicht in verfassungswidriger Weise. 2002 konnten daher zusammenlebende unverheiratete Eltern Betreuungskosten für ein zum Haushalt gehören das Kind bis zu 750 EUR abziehen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte im Streitjahr 2002 mit seinem im Juli 1999 geborenen Sohn T, dem im Juli 2002 geborenen Sohn N sowie der mit ihm nicht verheirateten Mutter beider Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Er war ganzjährig selbständig und zeitweise zusätzlich auch nichtselbständig berufstätig, daneben erzielte er positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kindesmutter studierte ganzjährig an einer Hochschule.

Im Streitjahr wurde T sieben Monate --vom 1. Januar bis 31. Juli 2002-- und N fünf Monate --vom 1. August 2002 bis Jahresende-- von einer Tagesmutter betreut. Die Kosten von 2 730 EUR für T und 1 746 EUR für N trug allein der Kläger.