FG Niedersachsen - Urteil vom 10.04.2003
10 K 338/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 33c ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1231

Kinderbetreuungskosten; Werbungskosten - Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 10 K 338/01

DRsp Nr. 2003/9377

Kinderbetreuungskosten; Werbungskosten - Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten

1. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind stets in einem nicht trennbaren Umfang zu mindest auch privat (mit-)veranlasst. Ein Werbungskosten-Abzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit scheidet daher aus.2. Auch unter Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhanges entsteht der Kinderbetreuungsbedarf primär, weil Kinder zu betreuen sind, nicht aber weil Eltern erwerben wollen.3. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht geboten, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 33c ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung; im Folgenden: EStG).