BFH - Beschluß vom 21.09.2000
VI B 163/00
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 311

Kinderfreibeträge 1983 bis 1995

BFH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen VI B 163/00

DRsp Nr. 2000/10366

Kinderfreibeträge 1983 bis 1995

Nach der Neuregelung des Existenzminimums von Kindern für die Jahre 1983 bis 1995 durch § 53 EStG können wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibetrages ausgesetzte Gerichtsverfahren wieder aufgenommen werden.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) setzte das Klageverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Einkommensteuerbescheid 1985, mit dem u.a. ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2 600 DM geltend gemacht worden war, mit Beschluss vom 21. August 1998 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvR 1220/93 aus. Mit weiterem Beschluss vom 19. Juli 1999 hob das FG die Aussetzung des Verfahrens auf und führte es unter dem Az. 1 K 3070/99 mit der Begründung fort, dass das BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 1120/93 entschieden habe (gemeint ist wohl der BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93, BStBl II 1999, 193).