BFH - Beschluss vom 27.02.2006
III B 26/05
Normen:
EStG § 31 S. 4 § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1089
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 304/03

Kinderfreibetrag - Tod des anderen Elternteils

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen III B 26/05

DRsp Nr. 2006/8848

Kinderfreibetrag - Tod des anderen Elternteils

Die Rechtsfrage, ob bei einem Stpfl. für sein Kind, dessen anderer Elternteil verstorben, zwingend der volle Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass insoweit kein Wahlrecht besteht. Denn die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sind weder antragsgebunden noch verzichtbar.

Normenkette:

EStG § 31 S. 4 § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurden für drei ihrer Kinder, für die sie das volle Kindergeld erhalten hatte, keine Kinderfreibeträge abgezogen. Die Günstigerprüfung habe ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei. Da der Vater der Kinder verstorben sei, seien die vollen Kinderfreibeträge dem vollen Kindergeld gegenübergestellt worden.