I. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurden für drei ihrer Kinder, für die sie das volle Kindergeld erhalten hatte, keine Kinderfreibeträge abgezogen. Die Günstigerprüfung habe ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei. Da der Vater der Kinder verstorben sei, seien die vollen Kinderfreibeträge dem vollen Kindergeld gegenübergestellt worden.
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