Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Bei der Veranlagung des Streitjahres (1985) wurde 1 Kind steuerlich berücksichtigt.
Der Kläger ist . . ., die Klägerin, die sich seit dem 5. September 1985 bis zum Ende des Streitjahres im Mutterschaftsurlaub befand, ist . . .
Der Kläger unterhielt neben seinem Dienstzimmer an seiner Arbeitsstelle in seiner damaligen Wohnung in . . . ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel begann er im Streitjahr mit der Suche nach einer neuen Wohnung im Raum . . . Im August des Folgejahres zog er von . . . an seinen jetzigen Wohnsitz in . . . um.
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