FG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2000
15 K 857/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 286

Kinderfreibetrag; Eigentumswohnung; Behindertes Kind - Kinderfreibetrag auch, wenn das behinderte Kind Eigentümer einer

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 15 K 857/97

DRsp Nr. 2001/2351

Kinderfreibetrag; Eigentumswohnung; Behindertes Kind - Kinderfreibetrag auch, wenn das behinderte Kind Eigentümer einer

1. Der Bewilligung eines Kinderfreibetrages für ein volljähriges und zu 80 v.H. behindertes Kind gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG steht nicht entgegen, dass das Kind Eigentümer einer Eigentumswohnung ist. 2. Die im Gesetz enthaltene Formulierung "wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist zwar identisch mit der Formulierung in § 1602 Abs. 1 BGB. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch geht aber über die Sicherung des Existenzminimums hinaus, sodass die Frage, unter welchen Umständen das Kind außerstande ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, allein nach den Vorschriften des EStG zu bestimmen ist. 3. Da § 32 Abs. 4 S.1 und 2Nr. 1 den Anspruch auf Abzug eines Kinderfreibetrages bei einem nicht behinderten Kind nicht davon abhängig macht, dass das Kind über kein oder nur geringfügiges Vermögen verfügt, muss das auch für behinderte Kinder i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gelten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Kl'in) für das Streitjahr 1996 für ihre Tochter einen Kinderfreibetrag beanspruchen kann.