FG Hessen - Urteil vom 28.03.2000
11 K 532/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 53 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1457

Kinderfreibetrag; Einkommensabhängig; Typisierender Freibetrag; Verfassungsmäßigkeit; Existenzminimum - Einkommensabhängiger Kinderfreibetrag ist verfassungsgemäß

FG Hessen, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 11 K 532/98

DRsp Nr. 2007/8457

Kinderfreibetrag; Einkommensabhängig; Typisierender Freibetrag; Verfassungsmäßigkeit; Existenzminimum - Einkommensabhängiger Kinderfreibetrag ist verfassungsgemäß

1. Die Verfassung erfordert nicht, dass allen Eltern Kinderfreibeträge in Höhe des in § 53 Satz 1 EStG bestimmten Existenzminimums gewährt werden müssen. 2. Es ist nicht ermessenswidrig, wenn eine Streitfrage über die der Senat bereits in einem Verfahren entschieden hat in vergleichbaren Fällen zur Entlastung des Senates durch den Einzelrichter entschieden wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 53 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger, die beide als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, sind durch Bescheid des Beklagten vom 2.4.1993 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1991 veranlagt worden. In dem Bescheid sind für die 4 Kinder der Kläger Kinderfreibeträge von je 3.024 DM berücksichtigt worden.

Mit dem Einspruch hatten die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) in zahlreichen Punkten nicht verfassungsgemäß seien. Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.12.1997 als unbegründet zurückgewiesen.