Die Kläger, die beide als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, sind durch Bescheid des Beklagten vom 2.4.1993 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1991 veranlagt worden. In dem Bescheid sind für die 4 Kinder der Kläger Kinderfreibeträge von je 3.024 DM berücksichtigt worden.
Mit dem Einspruch hatten die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) in zahlreichen Punkten nicht verfassungsgemäß seien. Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.12.1997 als unbegründet zurückgewiesen.
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