Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, hilfsweise um die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (ag. Bel.).
Der Kläger hat drei Kinder. C (geb. 1996) lebt in Deutschland. Für C hat der Kläger in 1996 1.200,-- DM Kindergeld bezogen.
Zusammen mit der in Dänemark lebenden Frau ... hat der Kläger zwei nichteheliche Kinder, nämlich A (geb. 1995) und B (geb. am 8. November 1991). Beide Kinder leben bei der Kindesmutter.
Die Kindesmutter beantragte 1995 bei der dänischen Familienrechtsbehörde Festsetzung des Kindesunterhaltes für A und B nach dänischem Recht.
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