FG München - Urteil vom 14.04.2000
13 K 3376/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 11 ; BGB § 366 ;

Kinderfreibetrag für Vater eines nichtehelichen Kindes

FG München, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 3376/99

DRsp Nr. 2001/2119

Kinderfreibetrag für Vater eines nichtehelichen Kindes

Für die Übertragung des Kinderfreibetrages eines Elternteils auf den anderen ist maßgebend, für welches Kalenderjahr die Unterhaltsleistung erbracht wird. Bei Unterhaltsrückständen für mehrere Jahre sind die Zahlungen i.d.R. zuerst auf die ältere Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 11 ; BGB § 366 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 beantragten die Kl die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags für den am 14.10.1993 geborenen Sohn des Kl, .... Das Kind lebte bei seiner Mutter ... in München. Nach einer Mitteilung der ... - Sozialreferat - vom 18.1.1999 an das Finanzamt betrug der Unterhaltsrückstand des Kl

zum

31.12.1993:

657,07

DM,

zum

31.12.1994:

3.729,07

DM

zum

31.12.1995:

5.265,07

DM

zum

31.12.1996:

4.515,07

DM

zum

31.12.1997:

4.065,07

DM

zum

31.12.1998:

4.065,07

DM.

Der Unterhaltspflichtige hat danach folgende Unterhaltszahlungen geleistet:

1995:

768,-

DM

1996:

750,-

DM

1997:

450,-

DM.