BFH - Urteil vom 12.04.2000
VI R 148/97
Normen:
EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1194

Kinderfreibetrag; Übertragung

BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen VI R 148/97

DRsp Nr. 2000/6466

Kinderfreibetrag; Übertragung

1. Die Übertragung des (halben) Kinderfreibetrages von dem einen Elternteil auf den anderen Teil nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG setzt voraus, dass der Elternteil, dessen Kinderfreibetrag übertragen werden soll, konkret unterhaltspflichtig ist und dieser Unterhaltspflicht nur ungenügend nachkommt. 2. Maßgebend ist die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern, die sich in erster Linie aus gerichtlichen Titeln oder sonstigen Vereinbarungen ergibt und im Übrigen nach § 1603 BGB zu ermitteln ist. 3. Ein Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht "im Wesentlichen" nach, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht mindestens zu 75 v. H. erfüllt.

Normenkette:

EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4 ;

Gründe:

Umstritten ist die Übertragung von Kinderfreibeträgen wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht.