I. Das Amtsgericht bestimmte den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) mit Beschluss vom 1. Dezember 1997 zum Kindergeldberechtigten gemäß § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den 1977 geborenen Sohn D.
D hatte wegen psychischer Probleme vorzeitig seinen Dienst bei der Bundeswehr beendet und sich bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Familienkasse) ausbildungsuchend gemeldet. In der Zeit von 1996 bis zum 22. Mai 2000 war D bei der Berufsberatung als Bewerber geführt. Für diesen Zeitraum bezog der Antragsteller Kindergeld für D.
Trotz zahlreicher Beratungsgespräche konnte D jedoch keine Arbeitsstelle vermittelt werden. Der Inhalt des letzten, am 22. Mai 2000 von D mit dem Berufsberater geführten Gesprächs ist streitig.
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