Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihre Tochter B für die Zeit von Januar bis Juli 2010 Kindergeld zusteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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