FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2002
5 K 2048/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 9a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1181

Kindergeld - Auswirkung der Rückzahlung von BaFöG auf Grenzbetrag

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 2048/00

DRsp Nr. 2002/13664

Kindergeld - Auswirkung der Rückzahlung von BaFöG auf Grenzbetrag

1. Zu den im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrages gemäss § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Bezügen zählen auch BaFöG-Leistungen. 2. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Rückzahlung derartiger staatlicher Leistungen bei den Bezügen in Abzug gebracht werden muss. 3. Dies gilt unabhängig davon, ob im Jahr der Rückzahlung (Abfluss) (positive) Bezüge erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 9a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tochter S. des Klägers im Streitjahr 1999 Einkünfte und Bezüge über den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 gehabt hat.

Die Tochter S., geboren am ... 1977, studiert seit dem Wintersemester 1996 / 1997 Betriebswirtschaftslehre. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis September 1998 erhielt sie BaföG-Leistungen. Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 wurde eine Rückzahlung für 1998 zuviel gezahlter BAföG -Leistungen in Höhe von 855,00 DM festgesetzt. Der Betrag ist von der Tochter im Streitjahr 1999 gezahlt worden.