Streitig ist, ob die Tochter S. des Klägers im Streitjahr 1999 Einkünfte und Bezüge über den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 gehabt hat.
Die Tochter S., geboren am ... 1977, studiert seit dem Wintersemester 1996 / 1997 Betriebswirtschaftslehre. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis September 1998 erhielt sie BaföG-Leistungen. Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 wurde eine Rückzahlung für 1998 zuviel gezahlter BAföG -Leistungen in Höhe von 855,00 DM festgesetzt. Der Betrag ist von der Tochter im Streitjahr 1999 gezahlt worden.
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