BFH - Beschluss vom 31.01.2006
III B 18/05
Normen:
AO § 174 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1046
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5345/03

Kindergeld - Beiladung

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen III B 18/05

DRsp Nr. 2006/7914

Kindergeld - Beiladung

In einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, kann ein Dritter, der ebenfalls Kindergeld beansprucht, auf Antrag der FK zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung beigeladen werden.

Normenkette:

AO § 174 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kann in einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, ein Dritter, der ebenfalls das Kindergeld beansprucht, auf Antrag der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung beigeladen werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578, m.w.N.). Rechtsgrundlage der Beiladung ist § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977. § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf den das Finanzgericht in dem angefochtenen Beiladungsbeschluss ergänzend hinweist, ist nicht einschlägig (BFH-Beschluss vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160).