Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für das Kind F für die Zeit von April bis September 2007 zusteht, in der das Kind über sechs Monate hinaus einen freiwilligen Dienst als Missionarin auf Zeit in 1 /Ecuador ableistet.
Der Kläger bezog laufend Kindergeld für seine Tochter F (geb. 20.07.1986), die bis Ende des Schuljahres2005/2006 in Schulausbildung an der Fachoberschule in A stand.
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