BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 31/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 § 70 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 392
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 398/05

Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 31/06

DRsp Nr. 2007/653

Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

1. Die Bestandskraft eines Kindergeldbescheids, mit dem die Familienkasse Kindergeldfestsetzung für das abgelaufene Kj wegen Überschreitung des Grenzbetrages abgelehnt hat, bleibt durch die danach erfolgte Rechtsprechung des BVerfG, wonach Einkünfte des Kindes um die vom Kind gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu vermindern sind, unberührt.2. § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG gelten für Bescheide, mit denen eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben wird, nicht (Anschluss an BFH-Urt. v. 21.1.2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910).3. § 70 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während eines Kjs als Prognoseentscheidung ergangen ist.4. Zur Änderung eines Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 § 70 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahr 2004 für seine im Jahr 1983 geborene Tochter Kindergeld gezahlt. Die Tochter befand sich in diesem Jahr in Ausbildung zur ...