I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat eine im Jahr 1980 geborene Tochter, für die sie in den Jahren 2001 und 2002 Kindergeld erhielt. Die Tochter befand sich zu dieser Zeit in Berufsausbildung.
Im Januar 2003 legte die Klägerin der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) eine "Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung" vor, aus der sich ergab, dass die Tochter im Jahr 2001 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 8 618,10 EUR und im Jahr 2002 in Höhe von 9 291,95 EUR bezogen hatte. Der Arbeitnehmeranteil der Tochter am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug im Jahr 2001 3 463,88 DM und im Jahr 2002 1 959,27 EUR.
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