BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 41/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 419
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4044/05

Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 41/06

DRsp Nr. 2007/654

Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

1. Die Bestandskraft eines Kindergeldbescheids, mit dem die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das abgelaufene Kj wegen Überschreitung des Grenzbetrages abgelehnt hat, bleibt durch die danach erfolgte Rechtsprechung des BVerfG, Einkünfte des Kindes um die vom Kind gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu vermindern sind, unberührt.2. Das gilt entsprechend für Bescheide, mit denen die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kj rückwirkend aufgehoben hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat eine im Jahr 1980 geborene Tochter, für die sie in den Jahren 2001 und 2002 Kindergeld erhielt. Die Tochter befand sich zu dieser Zeit in Berufsausbildung.

Im Januar 2003 legte die Klägerin der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) eine "Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung" vor, aus der sich ergab, dass die Tochter im Jahr 2001 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 8 618,10 EUR und im Jahr 2002 in Höhe von 9 291,95 EUR bezogen hatte. Der Arbeitnehmeranteil der Tochter am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug im Jahr 2001 3 463,88 DM und im Jahr 2002 1 959,27 EUR.